Ausbildungsunterhalt
Ausbildungsunterhalt
Kategorie: Familienrecht
Veröffentlicht am April 14, 2020

In der anwaltlichen Praxis kommt es immer häufiger zu Fragen zum Ausbildungsunterhalt und damit einhergehende Probleme. In den meisten Fällen von Kindesunterhalt lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und pflegt mit dem anderen Elternteil zwar regelmäßigen Umgang. Dieser muss aber einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes in Form von Barunterhalt leisten. Der überwiegend betreuende Elternteil leistet hingegen seinen Teil an der Unterhaltspflicht durch den sog. Naturalunterhalt in Form von Betreuung und der Grundversorgung im Alltag.

Änderungen beim Unterhalt für volljährige Kinder

Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht, sieht die Lage jedoch anders aus:

Das Kind ist nicht mehr betreuungsbedürftig und nun sind unter bestimmten Voraussetzungen beide Elternteile bei bestehender Leistungsfähigkeit dem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Umfang der elterlichen Pflichten gegenüber dem Kind bei Ausbildungsunterhalt

Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit. Vielmehr müssen Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung im Rahmen von dessen Neigungen ermöglichen, und zwar durch den sog. Ausbildungsunterhalt.

Ausbildungsabbruch bringt Unterhaltspflicht nicht automatisch zum Erlöschen

Auch wenn ein Kind eine Ausbildung beginnt und dann abbricht, um stattdessen eine andere Ausbildung wahrzunehmen, entfällt die Unterhaltspflicht nicht automatisch.

Solange die erste Ausbildung in einem zeitlich überschaubaren Rahmen abgebrochen wird, wird dies dem Kind als vertretbare Fehlentscheidung ausgelegt, die von den Eltern hinzunehmen ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt

Wenn das Kind beispielsweise nach dem Schulabschluss erst ein Jahr mit Reisen in der Welt verbringen möchte, sind die Eltern nicht dazu verpflichtet, diese Unternehmung zu finanzieren.

Auch während eines Freiwilligen Sozialen Jahres müssen die Eltern ihrem volljährigen Kind grundsätzlich Barunterhalt nur leisten, wenn dieses eine Berufsausbildung anstrebt, in der ein solches Jahr entsprechend vorgesehen ist oder das Freiwillige Soziale Jahr der Orientierung dient.

Die elterlichen Rechte beim Ausbildungsunterhalt

Wenn Eltern Ausbildungsunterhalt aufbringen, stehen ihnen im Gegenzug gewisse Rechte zu:

Zum einen dürfen sie regelmäßig Nachweise dafür verlangen, dass ihr Kind die Ausbildung weiterhin betreibt, wie Zwischenzeugnisse etc. und sie können zum anderen das Kind darauf verweisen, dass es verpflichtet ist, kein sog. „Bummelstudium“ zu betreiben, sondern die Ausbildung zielgerichtet und fokussiert durchführen muss.

Rechte und Pflichten des Kindes bei Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt

Das volljährige Kind muss den Eltern, von denen es Ausbildungsunterhalt verlangt, seinen Bedarf darlegen.

Damit es dieser Pflicht nachkommen kann, steht ihm gegen beide Elternteile ein Auskunftsrecht über deren Einkommensverhältnisse zu. Denn auch bei Eintritt der Volljährigkeit richtet sich der Bedarf nach den Lebensverhältnissen, die das Kind gewohnt ist bzw. nach den Einkommensverhältnissen seiner Eltern.

Auskunftsanspruch auch direkt gegen den anderen Elternteil

Wenn das Kind nur einen Elternteil auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nimmt und es unterlässt, diesem seinen Bedarf und damit einhergehend die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils darzulegen, steht diesem Elternteil auch ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil direkt zu. Dieser Anspruch ist gesetzlich nicht konkret normiert, aber von der Rechtsprechung aufgrund der besonderen Verbundenheit und Verpflichtung, die zwischen Eltern eines gemeinsamen Kindes besteht, anerkannt.

Zu den Pflichten eines Kindes, das Ausbildungsunterhalt erhält, gehört auch, eine Fehlentscheidung die Ausbildungsauswahl betreffend beizeiten zu erkennen und durch Abbruch und Aufnahme einer geeigneteren Ausbildung gegenzusteuern.

Bedarfsbestimmung des Kindes abhängig von Wohnsituation

Dabei richtet sich der Bedarf des Kindes danach, ob es einen eigenen Haushalt führt oder ob es noch mit einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Kinder mit eigenem Haushalt

Für Kinder mit eigenem Haushalt werden als Bedarf nach den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle derzeit regelmäßig 860,- € veranschlagt.

Kinder, die weiter bei einem Elternteil leben

Für die Bedarfsbestimmung volljähriger Kinder, die weiterhin bei einem Elternteil leben, werden ab der Volljährigkeit die durchschnittlichen Einkommen beider Elternteile addiert und das Gesamteinkommen der Eltern für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt.

Der sich aus der Tabelle ergebende Bedarf wird dann ins Verhältnis gesetzt mit den jeweiligen Einkommen der Elternteile.

Dies bedeutet, dass unter Umständen auch ein Elternteil, bei dem das Kind weiterhin lebt, diesem nun zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sein kann.

Grundsätzlich ist ab der Volljährigkeit das gesamte Kindergeld vom Bedarf des Kindes in Abzug zu bringen, während bei Minderjährigkeit und nur einseitiger Barunterhaltspflicht lediglich das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird.

Folgen der Volljährigkeit für den Rang des Unterhaltsanspruchs

Vom Eintritt der Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind Kinder, solange sie unverheiratet sind, sog. „privilegierte Volljährige“. Dies bedeutet, dass ihre Unterhaltsforderung denselben Rang wie die Unterhaltsforderungen weiterer minderjähriger Kinder des Unterhaltspflichtigen hat.

Ein Beispiel hierfür wären Unterhaltsverpflichtungen des Pflichtigen für zwei minderjährige Geschwister des privilegiert Volljährigen, den Volljährigen selbst und eine getrenntlebende Ehefrau.

Sobald die Privilegierung durch eine Heirat oder das Überschreiten der Altersgrenze entfällt, rücken Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder lediglich auf den vierten Rang.

Höherer Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern

Bei volljährigen Kindern ist auch der Selbstbehalt der Eltern höher als bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern, derzeit liegt er bei 1.400, – €.

Bei Fragen zum Ausbildungsunterhalt steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Heusel gerne zur Seite.

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