Gefährlichkeit von Hunden
Gefährlichkeit von Hunden und Maulkorbzwang, Leinenzwang sowie Wesenstest
Kategorie: Allgemein
Veröffentlicht am April 16, 2022

Die Gefährlichkeit von Hunden spielt zunehmend eine Rolle. Gerade durch die Corona-Pandemie haben sich sehr viele Menschen einen Hund angeschafft. Viele wissen über die Tragweite eines Bisses ihres Vierbeiners und die damit verbunden rechtlichen Folgen wenig bis gar nichts. Sie sind dann sehr überrascht, wenn ein Brief der Behörde eingeht, in welchem die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt und ein Maulkorbzwang und/oder Leinenzwang angeordnet wird.

Die Haltung eines Hundes kann in vielerlei Hinsicht bereichernd wirken, schränkt das tägliche Leben und gewohnte Abläufe aber auch ein. Dies gilt umso mehr, wenn das gehaltene Tier nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) als gefährlich eingestuft und für seine Haltung weitreichende Verhaltenspflichten auferlegt werden. Welche Regeln in Sachsen gelten und mit welchen Einschränkungen Halter eines gefährlichen Hundes zu rechnen haben, soll Gegenstand dieses Beitrags sein. 

Einstufung Gefährlichkeit eines Hundes

Die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden sind in Sachsen im Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) normiert. § 1 Abs. 1 GefHundG stuft solche Hunde als gefährlich ein, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 GefHundG vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Die Gefährlichkeit von Hunden wird bei denjenigen vermutet, bei denen anzunehmen ist, dass zuchtbedingt eine besondere Angriffsbereitschaft, Beißverhalten ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gegeben ist und denen aufgrund ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugeschrieben wird. 

Im Einzelnen führt die Durchführungsverordnung GefHundG auf: 

    • American Stafford Terrier 
    • Bullterrier
    • Pitbull

Die Gefährlichkeit von Hunden kann im Rahmen eines Wesenstests gutachterlich durch Tierärzte und hierzu fortgebildeten Hundeausbildern im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Begleithundwesen widerlegt werden.

Im Einzelfall sind gem. § 1 Abs. 2 GefHundG gefährliche Hunde insbesondere solche, 

    • die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, d.h. die schädigend wirken, ohne dazu provoziert worden zu sein, 
    • die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder 
    • die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Erlaubnispflicht für die Haltung gefährlicher Hunde 

Das GefHundG normiert in § 5 Einschränkungen für die Haltung als gefährlich eingestufter Hunde. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 GefHundG, deren Erteilung nur unter den in § 5 Abs. 1 S. 2 GefHundG normierten Voraussetzungen erfolgen darf. 

Demnach kommt eine Erteilung nur dann infrage, wenn der Antragsteller 

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat, 
  • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, 
  • das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist, 
  • in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglicht, sodass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. 

Vorschriften für Hundehalter 

Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, vgl. § 5 Abs. 4 GefHundG. Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies gem. § 5 Abs. 5 GefHundG an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen. Außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern besteht ein Leinen- und Maulkorbzwang, vgl. § 6 Abs. 1 GefHundG. Die Führung kommt gem. § 6 Abs. 2 GefHundG nur durch eine Person infrage, die von ihrem Alter sowie ihrer körperlichen und geistigen Verfassung hierzu in der Lage ist und wird gem. § 6 Abs. 3 GefHundG auf einen Hund pro Person beschränkt. § 6 Abs. 4 GefHundG normiert ein Mitnahmeverbot für Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen und Badeanstalten. 

Wird die Haltung, der Erwerb oder die Abgabe eines gefährlichen Hundes oder eine Eigentumsaufgabe erwogen, ist dies gem. § 7 Abs. 1 GefHundG der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

Beißvorfall und Folgen für die Einstufung der Gefährlichkeit von Hunden

Jeder Hund kann aufgrund eines Beißvorfalles oder auch wegen seines aggressiven Wesens als ein gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft werden.

Bei einem Beißvorfall unter Hunden geht es häufig um Klärung der Ranghierarchie, welche arttypisch ist. Wenn aus diesem arttypischen Verhalten unbedeutende Verletzungen herrühren, wird ein Hund in der Regel noch nicht als bissig bzw. gefährlich eingestuft. Die überwiegende Zahl solcher Rangkämpfe werden jedoch zumeist ohne Zubeißen beigelegt. Es reichen meist Drohsignale wie beispielsweise Maulaufreißen, Knurren, Zähneblecken oder Abwehrschnappen.

Wird allerdings ein anderer Hund bei einer Hundebeißerei oder gar bei einem einseitigen, überraschenden Angriff von einem anderen Hund schwer verletzt oder sogar  getötet, geht die Behörde meist schon von Bissigkeit dieses Hundes aus. Es wird dann recht bald ein Verfahren eingeleitet, um die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen.

Wird die Behörde auf einen Hundebiss-Vorfall aufmerksam, ermittelt sie zunächst den Sachverhalt. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Hund bissig und aggressiv ist und daher (einseitig) einen anderen Hund oder Mensch verletzt hat, erfolgen meist einschneidende Anordnungen. Es drohen Wesenstest und der Maulkorbzwang und Leinenzwang. In schlimmen Fällen droht sogar die Wegnahme des Hundes.

Fazit

Wird die Haltung eines Hundes erwogen, dessen Gefährlichkeit nach Maßgabe des § 1 GefHundG zu bejahen ist, sollte angesichts der weitreichenden Anordnungen und Haltungseinschränkungen des GefHundG eingehend das Für und Wider einer Haltung abgewogen werden. 

Auch im Falle eines Beißvorfalles ist mitunter guter Rat teuer. Ermittelt die Behörde erst einmal gegen den eigenen Hund, wird es oft schwer, ohne anwaltliche Hilfe die Einstufung der Gefährlichkeit des Hundes abzuwehren und weitreichende Folgen zu verhindern. Erhalten Sie Post von der Behörde, weil Ihr Hund einen anderen Hund gebissen und verletzt hat und soll nun die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt und der Maulkorb- und Leinenzwang angeordnet werden, so sollten Sie sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe holen. Schlimmstensfalls droht die Wegnahme des Hundes.

Bei Fragen rund um das Thema Gefährlichkeit von Hunden, Beißvorfall, Wesenstest, Maulkorb- und Leinenzwang berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Markus Erler.

Ihr Kanzleiteam der Kanzlei Rath Uhlmann

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