Heimliche Videoaufnahmen von Supermarktangestellten
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Kategorie: Arbeitsrecht
Veröffentlicht am Februar 13, 2020

Auch an öffentlichen Orten wie an einer Supermarktkasse dürfen Mitarbeiter nicht gefilmt
werden. Dies verstößt gegen ihr Recht auf Achtung des Privatlebens. Dies gilt auch für
Videoaufzeichnungen, die nicht direkt auf die Mitarbeiter abzielen, sondern den allgemeinen
Kassenbereich filmen.

In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurde ein Fall
behandelt, in dem eine Videoüberwachung an einer Supermarktkasse stattfand. Die
Mitarbeiter waren zwar nicht individuell Ziel der Überwachung, wurden aber den ganzen Tag
gefilmt, einige von ihnen dann, wenn sie an der Kasse vorbeikamen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht weist darauf hin, dass an Orten privater
Natur, wie Toiletten oder Garderoben ein sehr hoher Schutz oder sogar ein völliges Verbot
von Videoüberwachung gerechtfertigt sei. Hoch bleiben solche Erwartungen auch in
abgeschlossenen Bereichen wie Büros.

Auch an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, kann eine systematische und
dauerhafte Überwachung das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den staatlichen Gerichten aufgegeben,
die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen abzuwägen. Es kommt auf den Umfang
der Überwachung an und, ob der Arbeitgeber berechtigte Gründe angeben kann, die das
Überwachungssystem rechtfertigen.

EGMR (Große Kammer – Urteil vom 17.10.2019 – 1874/13, 2587/13)

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