Hitze im Büro – was gilt rechtlich?
Kategorie: Arbeitsrecht
Veröffentlicht am Juni 25, 2026

Bei sommerlichen Temperaturen stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen die Frage: Was schreibt das Arbeitsschutzrecht vor?

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber, gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sicherzustellen. Die Technische Regel ASR A3.5 konkretisiert dies:

 

Ab 26 °C sind erste Schutzmaßnahmen erforderlich. Z.B. Sonnenschutz, Nachtlüftung und das Bereitstellen von Getränken.

Ab 30 °C müssen Arbeitgeber weitergehend handeln: Arbeitszeiten anpassen, technische Kühlung einsetzen und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Schwangere) individuell schützen.

Über 35 °C dauerhaft gilt ein Büroraum als Arbeitsplatz ungeeignet. Hier besteht Handlungspflicht.

r Arbeitgeber gilt: Wer Schutzmaßnahmen nicht ergreift und dokumentiert, riskiert empfindliche Bußgelder – in schwerwiegenden Fällen drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Für Arbeitnehmer gilt: Ein gesetzliches „Hitzefrei“ gibt es nicht. Bei unzureichenden Maßnahmen des Arbeitgebers kann jedoch der Betriebsrat aktiv werden, oder die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden.

Bei Fragen rund um Ihre arbeitsrechtliche Situation – ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung.

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