Bei sommerlichen Temperaturen stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen die Frage: Was schreibt das Arbeitsschutzrecht vor?
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber, gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sicherzustellen. Die Technische Regel ASR A3.5 konkretisiert dies:
Ab 26 °C sind erste Schutzmaßnahmen erforderlich. Z.B. Sonnenschutz, Nachtlüftung und das Bereitstellen von Getränken.
Ab 30 °C müssen Arbeitgeber weitergehend handeln: Arbeitszeiten anpassen, technische Kühlung einsetzen und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Schwangere) individuell schützen.
Über 35 °C dauerhaft gilt ein Büroraum als Arbeitsplatz ungeeignet. Hier besteht Handlungspflicht.
Für Arbeitgeber gilt: Wer Schutzmaßnahmen nicht ergreift und dokumentiert, riskiert empfindliche Bußgelder – in schwerwiegenden Fällen drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Für Arbeitnehmer gilt: Ein gesetzliches „Hitzefrei“ gibt es nicht. Bei unzureichenden Maßnahmen des Arbeitgebers kann jedoch der Betriebsrat aktiv werden, oder die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden.
Bei Fragen rund um Ihre arbeitsrechtliche Situation – ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung.
