1. Fremdgeschäftsführer
Grundsätzlich gilt: In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis besteht Versicherungspflicht. Hierunter kann auch ein GmbH-Geschäftsführer fallen, wenn er abhängig beschäftigt wird. Eine solche Abhängigkeit gilt für Fremdgeschäftsführer ausnahmslos. Fremdgeschäftsführer sind nicht Inhaber und nicht beteiligt an der Gesellschaft. Sie sind an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Dies gilt ausnahmslos für alle Fremdgeschäftsführer auch dann, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist und frei schalten und walten kann. Diese sogenannte „Schönwetter-Selbstständigkeit“ im Familien- oder Freundeskreis ist nicht vorhersehbar. In guten und harmonischen Zeiten lässt man ihm freie Hand, kommt es jedoch zu Streitigkeiten, üben die Gesellschafter sehr wohl Weisungen aus.
2. geschäftsführender Gesellschafter
Bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, muss danach differenziert werden, ob sie über die Hälfte des Stammkapitals halten (Mehrheitsbeteiligung) oder, ob sie sich dem Mehrheitsbeschluss der anderen Gesellschafter fügen müssen.
Nur eine Mehrheitsbeteiligung führt dazu, dass der Geschäftsführer frei und persönlich unabhängig ist. Dieser Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig. Der Einmanngesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, ist nicht sozialversicherungspflichtig. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn dieser Geschäftsführer eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu einem Auftraggeber hat, von diesem abhängig ist und 5/6 seiner Umsätze von diesem generiert.
Hält der geschäftsführende Gesellschafter nur eine Beteiligung, die geringer ist als die Hälfte des Stammkapitals, sodass er durch die anderen Gesellschafter überstimmt werden kann, ist dieser Geschäftsführer abhängig und damit sozialversicherungspflichtig.
Differenzierungen gibt es bei der Vereinbarung von einer Sperrminorität im Gesellschaftervertrag. Dadurch muss dem geschäftsführenden Gesellschafter eine solche Stellung eingeräumt werden, dass er die Gesellschaft lenken kann, ohne dass ihn die anderen Gesellschafter überstimmen.