Umgangsrecht mit Kind in Zeiten von Corona
Umgang in Corona Zeiten
Kategorie: Familienrecht
Veröffentlicht am April 6, 2020

Der Beitrag stellt in gebotener Kürze dar, welche Änderungen die Corona-Pandemie in Bezug auf das Umgangsrecht mit dem Kind herbeiführt. Grundsätzlich gilt: Corona ändert am Umgangsrecht und den Umgangsvereinbarungen nichts. Gleichwohl wird die Corona-Krise häufig zum Anlass genommen, dem anderen Elternteil den Umgang zu verweigern. Hierzu besteht keine Veranlassung. Der Umgang dient auch in Corona-Zeiten dem Kindeswohl. Der Streit wird häufig daran festgemacht, dass einer der Elternteile keine hinreichende Vorsorge trifft, die Kinder im Wohngebiet spielen lässt, nicht hinreichend beaufsichtigt und in fremde Haushalte gibt.

Kind im Haushalt eines Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht (Standardkonstellation, sog. Residenzmodell)

Grundsätzlich gilt hier: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, bestimmt über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies sind nach § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB sog. Alltagsangelegenheiten, also Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Die Alleinentscheidung desjenigen Elternteils, der „nur“ Umgang mit dem Kind hat, beschränkt sich auf die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, also Freizeitgestaltung während des Umgangs, z.B. Fernsehkonsum, Schlafenszeit und Ernährung.

In der Corona-Krise geht es darum, soziale Kontakte zu vermeiden. Dies kann derjenige Elternteil jeweils selbst entscheiden, bei dem das Kind sich gerade aufhält. Dabei ist jeder Elternteil verpflichtet, sich an die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen zu halten.

Stehen allerdings gewichtige Gründe einem Wechsel zur Umgangswahrung entgegen, so ist dies natürlich zu beachten. Dies gilt vor allem, wenn ein Kind einer Risikogruppe (Lungenerkrankung, u.a.) angehört.

Umgangsrecht mit Kind im Wechselmodell

Hierzu gelten die obigen Ausführungen. Jeder Elternteil hat während seiner Betreuungszeit dafür zu sorgen, dass Ansteckungsrisiken begrenzt werden und die Ausgangs- und Kontakteinschränkungen eingehalten werden.

Zu Einzelheiten beraten Sie unsere Anwälte für Familienrecht.

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