Vereitelung des Umgangsrechtes
Kategorie: Familienrecht
Veröffentlicht am Oktober 22, 2020

In der Praxis kommt es zunehmend vor, dass ein Elternteil den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu verhindern versucht. Werden Urlaubsreisen vereitelt, kann dies zu einem nicht unerheblichen Schadenersatzanspruch des anderen Elternteils führen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Folgen der Umgangs- und Urlaubsvereitelung durch einen Elternteil.

1. Das Umgangsrecht stellt nach herrschender Rechtsprechung ein sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Eine Verhinderung und Missbrauch des Umgangsrechtes kann auch ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB darstellen.

Beide Eltern haben eine Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB. Haben die Eltern eine Umgangsregelung vereinbart, dann darf der jeweils Umgangsberechtigte frei bestimmen, wo der Umgang an seinen Umgangstagen stattfindet und wo das Kind sich aufhält.

Reisen mit dem Kind darf der andere Elternteil nicht verhindern. Reisen sind auch nicht von dessen Zustimmung abhängig. Es handelt sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens und nicht um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Kindeswohl entgegensteht, wie stets in Entscheidungen in Kindschaftssachen, § 1666 BGB. Eine Kindeswohlgefährdung liegt nach herrschender Rechtsprechung stets dann vor, wenn der Urlaub in einem Krisengebiet stattfinden soll, für welches eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde. Liegt eine Reisewarnung nicht vor, kann der Elternteil mit dem Kind ohne Weiteres und ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind in den Urlaub fahren.

2. Verhindert nun der andere Elternteil eine Urlaubsreise, steht dem anderen Elternteil ein Schadenersatzanspruch bezüglich Stornierungskosten für diese Reise zu, vgl. KG, Beschluss vom 18.05.2020 – Az.: 13 UF 88/18. Nach der vorgenannten Entscheidung des Kammergerichtes Berlin ist es grundsätzlich allein Sache des umgangsberechtigten Elternteils, über den Urlaubsort zu entscheiden. Dies gilt auch für Fernreisen.

Vereitelt der andere Elternteil diese Reise, obwohl zuvor eine Umgangsvereinbarung oder Zustimmung zu dieser Reise bestand, so hat dieser dem anderen den dadurch entstehenden Schaden zu erstatten, der durch die Stornierung entstanden ist. Der Schadenersatzanspruch umfasst nicht nur die Reisekosten des Kindes, sondern auch die eigenen Reisekosten sowie die Kosten anderer Familienmitglieder, für die ebenfalls die Reise gebucht war und die aufgrund der dem Kind verwehrten Reise ebenfalls die Reise nicht angetreten haben.

Im Ergebnis sollte also der Urlaub des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil nur dann verwehrt werden, wenn die Reise in ein politisches Krisengebiet gebucht wurde und daher das Kindeswohl entgegensteht.

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